AÜG-Fristenrechner

Drei Uhren, ein Zeitstrahl.

Höchstüberlassungsdauer, Equal Pay und Branchenzuschläge starten am selben Tag — und laufen unterschiedlich schnell. Einsatzbeginn eingeben, und Sie sehen jede Frist mit offengelegtem Rechenweg. Wahlweise aus Sicht des Betriebs oder aus Sicht des Mitarbeiters.

Der Rechner bildet die gesetzlichen Regelfristen schematisch ab und legt jeden Rechenschritt offen. Eine Prüfung Ihres Einzelfalls ersetzt er nicht.

Ihre Angaben

Gleiche Rechnung, andere Sicht. Die Daten ändern sich beim Umschalten nicht — nur die Erklärung.

Der erste Tag, an dem im Kundenbetrieb gearbeitet wird. Dieser Tag zählt als Tag 1 — nicht der Tag danach.
Entscheidend ist der Betrieb, in dem gearbeitet wird — nicht der Personaldienstleister. Davon hängt ab, ob für den Einsatz überhaupt ein Branchenzuschlagstarifvertrag in Betracht kommt.
Was kommt davon an? optional Der Branchenzuschlag ist gedeckelt — wie viel von den Prozentsätzen wirklich ankommt, hängt davon ab, was der Kundenbetrieb seinen eigenen Leuten zahlt. Tragen Sie beide Stundensätze ein, dann rechnen wir es aus — auch die Stufen, die nichts mehr bringen. Ohne Eingabe zeigen wir nur die Prozentsätze.
Die Grundlage, auf die die Prozentsätze rechnen.
Was ein vergleichbarer Stammbeschäftigter dort verdient. Diese Angabe müssen Sie als Kundenbetrieb ohnehin nachweisen (§ 2 Abs. 5 TV BZ).
Ist der Personaldienstleister tarifgebunden? Diese Angabe entscheidet über den Equal-Pay-Termin — und wird von den meisten Rechnern stillschweigend übergangen. Gesetzlich gilt Equal Pay ab dem ersten Tag (§ 8 Abs. 1 AÜG). Nur ein Tarifvertrag kann davon für die ersten neun Monate abweichen (§ 8 Abs. 4 S. 1 AÜG).
Gilt für den Einsatz eine längere Höchstüberlassungsdauer? Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate. Sie kann nur durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche verlängert werden — also der Branche des Kundenbetriebs, nicht der Zeitarbeit. Der Zeitarbeitstarif verlängert nichts. Das ist der häufigste Irrtum an dieser Stelle.

Hinweis zu diesen Berechnungen

Dieser Rechner ist ein unverbindliches Informationsangebot und bildet die gesetzlichen Regelfristen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schematisch ab (§ 1 Abs. 1b AÜG, § 8 AÜG; Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB).

Er ersetzt keine rechtliche Prüfung und stellt keine Rechtsberatung dar. Es findet keine Prüfung Ihres Einzelfalls statt, und es kommt kein Beratungs- oder Mandatsverhältnis zustande. Das Ergebnis beruht ausschließlich auf den von Ihnen eingegebenen Daten, deren Richtigkeit wir nicht prüfen können.

Im Einzelfall gelten regelmäßig abweichende Fristen. Das Ergebnis kann insbesondere unzutreffend sein, wenn

  • der Mitarbeiter zuvor schon einmal bei demselben Entleiher eingesetzt war — auch über einen anderen Verleiher. Solche Zeiten werden vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen (§ 1 Abs. 1b S. 2, § 8 Abs. 4 S. 4 AÜG);
  • ein Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine darauf gestützte Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine abweichende Überlassungshöchstdauer festlegt (§ 1 Abs. 1b S. 3–6 AÜG);
  • der Verleiher nicht tarifgebunden ist — dann gilt der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay) bereits ab dem ersten Tag der Überlassung (§ 8 Abs. 1 AÜG);
  • ein Branchenzuschlagstarifvertrag anwendbar ist — dann kann sich die Frist auf bis zu 15 Monate verlängern, und das Entgelt wird stufenweise an das Niveau der Einsatzbranche herangeführt. Ab wann die erste Stufe greift, bestimmt der jeweilige Tarifvertrag; das Gesetz setzt dafür nur eine Obergrenze von längstens sechs Wochen Einarbeitungszeit (§ 8 Abs. 4 S. 2 AÜG).

Die Überlassungshöchstdauer ist arbeitnehmerbezogen, nicht arbeitsplatzbezogen — derselbe Arbeitsplatz kann mit wechselnden Mitarbeitern weiter besetzt werden (§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG: „denselben Leiharbeitnehmer").

Für eine verbindliche Beurteilung Ihres konkreten Einsatzes wenden Sie sich bitte an uns oder an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt. Für Schäden aus der Nutzung dieses Rechners haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Rechtsstand: 16.07.2026. Gesetzestexte: § 1, § 8, § 9, § 10, § 16 AÜG; §§ 187, 188 BGB (www.gesetze-im-internet.de). Liste der Branchenzuschlagstarifverträge: Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser — Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert.

Was der AÜG-Fristenrechner berechnet

Wer Personal überlässt oder als Zeitarbeitnehmer arbeitet, hat es mit mehreren Uhren gleichzeitig zu tun: Die Höchstüberlassungsdauer läuft, der Anspruch auf Equal Pay entsteht zu einem eigenen Zeitpunkt, und Branchenzuschläge steigen in Stufen an. Alle drei Uhren starten am selben Tag, laufen aber unterschiedlich schnell. Der Rechner legt sie auf einen Zeitstrahl und macht sichtbar, wann welcher Punkt erreicht ist.

Nötig sind der Einsatzbeginn, die Branche des Kundenbetriebs und die Tarifbindung des Personaldienstleisters. Aus der Branche ergibt sich, ob überhaupt ein Branchenzuschlagstarifvertrag in Betracht kommt; aus der Tarifbindung, ob Equal Pay ab dem ersten Tag gilt oder ob eine tarifliche Abweichung für die ersten neun Monate greift.

Höchstüberlassungsdauer berechnen — worauf es beim Zählen ankommt

Die Höchstüberlassungsdauer begrenzt, wie lange derselbe Mitarbeiter demselben Kundenbetrieb überlassen werden darf — gesetzlich 18 aufeinander folgende Monate (§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG). Drei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen.

Erstens die Zählweise. Der erste Einsatztag ist Tag 1 (§ 187 Abs. 2 BGB). Deshalb weist der Rechner den letzten zulässigen Einsatztag und den ersten unzulässigen Tag aus — zwei Daten statt eines, damit keine Auslegungsfrage offen bleibt.

Zweitens die Bezugsgröße. Die Frist gilt pro Mitarbeiter, nicht pro Arbeitsplatz. Der Wortlaut sagt „denselben Leiharbeitnehmer". Derselbe Arbeitsplatz darf durchgehend mit wechselnden Mitarbeitern besetzt bleiben. Für die Personalplanung ist das die praktisch wichtigste Information überhaupt — und sie fehlt in den meisten Darstellungen.

Drittens Unterbrechungen. Ein Einsatz, der pausiert und später wieder aufgenommen wird, startet die Uhr nicht automatisch neu. Vorzeiten werden vollständig angerechnet, solange zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen — und zwar auch dann, wenn der frühere Einsatz über einen anderen Verleiher lief (§ 1 Abs. 1b S. 2 AÜG). Für die Disposition ist das der Unterschied zwischen einem zulässigen und einem unzulässigen Einsatz. Ein Rechner, der nur nach dem Startdatum fragt, kann das strukturell nicht wissen — deshalb fragen wir danach.

Equal Pay in der Zeitarbeit: ab wann?

Die verbreitetste Fehlvorstellung zuerst: Equal Pay beginnt nicht nach neun Monaten. Es gilt gesetzlich ab dem ersten Tag der Überlassung (§ 8 Abs. 1 AÜG). Die neun Monate sind keine gesetzliche Wartezeit, sondern die Höchstdauer, für die ein Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen darf (§ 8 Abs. 4 S. 1 AÜG). Regel und Ausnahme werden hier oft vertauscht — mit der Folge, dass Nutzer eines nicht tarifgebundenen Verleihers eine falsche Auskunft bekommen.

Equal Pay bedeutet, dass ein Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts erhält, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten. Für Betriebe ist der Equal-Pay-Zeitpunkt ein Kalkulationspunkt, der unabhängig davon eintritt, wie lange der Einsatz danach noch läuft. Für Mitarbeiter ist es der Tag, ab dem sich die Bezugsgröße ändert — vom Tarifentgelt der Zeitarbeit hin zum Entgelt im Einsatzbetrieb.

Eine Verlängerung der Abweichung auf bis zu 15 Monate ist möglich, aber an strenge Bedingungen geknüpft (§ 8 Abs. 4 S. 2 AÜG): Der Tarifvertrag muss ein als gleichwertig festgelegtes Entgelt vorsehen und eine stufenweise Heranführung an dieses Entgelt, der eine Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen vorausgehen darf. Beide Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Die sechs Wochen sind dabei eine Obergrenze für den Tarifvertrag, kein Startzeitpunkt — der Tarifvertrag darf die erste Stufe früher greifen lassen. Ab wann sie in einem konkreten Einsatz zählt und wie hoch die Stufen sind, ist eine Frage des jeweiligen Tarifwortlauts — deshalb weist dieser Rechner dafür weder ein Datum noch einen Prozentsatz aus und bietet die 15 Monate nicht als anklickbare Option an. Wir prüfen es für Ihren Einsatz.

Branchenzuschläge in der Zeitarbeit und ihre Stufen

Branchenzuschläge gleichen die Differenz zum Entgeltniveau der jeweiligen Einsatzbranche schrittweise an. Sie steigen mit der Einsatzdauer im selben Betrieb. Zwei Dinge gehören dazu, die selten zusammen erklärt werden.

Nicht jede Branche hat einen Zuschlagstarif. Derzeit bestehen elf Branchenzuschlagstarifverträge — unter anderem für die Metall- und Elektroindustrie, die chemische Industrie und die Druckindustrie. Für Logistik, Spedition und Lagerwirtschaft besteht keiner, auch wenn das vielfach anders dargestellt wird. Fehlt der Zuschlagstarif, gibt es keine Stufen — dann zählt allein der Equal-Pay-Zeitpunkt. Das ist ein reguläres Ergebnis, kein Sonderfall.

Und: Der Zuschlag ist nach oben begrenzt. Er führt das Entgelt an ein Referenzentgelt der Einsatzbranche heran und endet dort. Eine Stufenangabe in Prozent sagt deshalb für sich genommen wenig darüber aus, was tatsächlich ankommt — entscheidend ist das Vergleichsentgelt im Einsatzbetrieb. Wo dieser Rechner Zuschläge nennt, nennt er die Grenze im selben Atemzug, nicht in einer Fußnote.

Häufige Fragen zum AÜG-Rechner

Ab wann gilt Equal Pay in der Zeitarbeit?
Gesetzlich ab dem ersten Tag der Überlassung (§ 8 Abs. 1 AÜG). Die oft genannten neun Monate sind keine gesetzliche Wartezeit, sondern die Höchstdauer, für die ein Tarifvertrag abweichen darf (§ 8 Abs. 4 S. 1 AÜG). Ist der Personaldienstleister nicht tarifgebunden, gilt Equal Pay ab Tag 1. Ist er tarifgebunden, zeigt der Rechner oben den konkreten Termin.
Wie lange darf derselbe Mitarbeiter demselben Betrieb überlassen werden?
Gesetzlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate (§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG). Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine abweichende Dauer festlegen. Der Rechner nennt zwei Daten: den letzten zulässigen Einsatztag und den ersten unzulässigen Tag — damit eindeutig ist, welcher Tag gemeint ist.
Zählt der erste Einsatztag mit?
Ja. Der erste Tag, an dem im Kundenbetrieb gearbeitet wird, ist Tag 1 (§ 187 Abs. 2 BGB) — nicht der Tag danach. Genau diese Frage entscheidet darüber, ob ein Ergebnis um einen Tag danebenliegt.
Warum nennt dieser Rechner ein späteres Datum als andere AÜG-Rechner?
Weil verbreitet mit 30-Tage-Monaten gerechnet wird (18 Monate = 540 Tage). Diese Umrechnung nach § 191 BGB gilt nur für Zeiträume, die nicht zusammenhängend verlaufen müssen. Das AÜG bestimmt aber „18 aufeinander folgende Monate" — also einen zusammenhängenden Zeitraum. Damit greift § 191 BGB nicht; es gilt die allgemeine Fristberechnung der §§ 187, 188 BGB. Der Unterschied beträgt bei der Höchstüberlassungsdauer 5 bis 9 Tage. Den vollständigen Rechenweg legen wir oben offen, damit Sie unsere Zahl nachprüfen können.
Gilt die Höchstüberlassungsdauer pro Arbeitsplatz oder pro Mitarbeiter?
Pro Mitarbeiter. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG sagt „denselben Leiharbeitnehmer". Der Arbeitsplatz darf durchgehend besetzt bleiben — nur derselbe Mitarbeiter darf ihn nicht länger als die zulässige Dauer besetzen.
Bekomme ich bei einem Branchenzuschlag den vollen Prozentsatz mehr Geld?
In der Regel nicht in voller Höhe. Der Zuschlag ist gedeckelt: Er führt das Entgelt an das Entgelt heran, das der Tarifvertrag für die Einsatzbranche als gleichwertig festlegt — und endet dort. Ist der Abstand zwischen dem eigenen Entgelt und diesem Zielentgelt kleiner als die nächste Stufe, kommt nur die Differenz bis zum Ziel an, nicht der volle Prozentsatz. Das ist keine Kürzung, sondern die Bauart der Regel. Frag deinen Ansprechpartner nach dem Vergleichsentgelt in deinem Einsatzbetrieb — dann weißt du, woran du bist.
Meine Branche hat keine Branchenzuschläge. Ist das ein Fehler im Rechner?
Nein. Es bestehen elf Branchenzuschlagstarifverträge; für viele Einsatzbranchen existiert schlicht keiner. Für Logistik, Spedition und Lagerwirtschaft etwa besteht kein Branchenzuschlagstarifvertrag, auch wenn das häufig anders behauptet wird. Fehlt er, gibt es keine Zuschlagsstufen — dann zählt der Equal-Pay-Zeitpunkt. Der Zeitstrahl zeigt dann weniger Stationen, aber ein vollständiges Ergebnis.
Wann darf derselbe Mitarbeiter wieder in denselben Betrieb?
Wenn zwischen den Einsätzen mehr als drei Monate liegen (§ 1 Abs. 1b S. 2 AÜG). Genau drei Monate genügen nicht — dann werden die Vorzeiten noch vollständig angerechnet. Der Rechner weist den frühesten Wiedereinsatz als eigene Station aus und nennt zusätzlich den letzten Sperrtag.
Werden meine Eingaben gespeichert?
Nein. Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser. Es werden keine Eingaben an einen Server übertragen, nicht protokolliert und nicht gespeichert.

Frist im Zeitstrahl, Frage offen?

Wenn ein Datum in Ihrer Planung eng wird, sprechen Sie uns an. Wir sagen Ihnen, was für Ihren Einsatz gilt — und wenn es eng ist, sagen wir das auch.