Drei Uhren, ein Zeitstrahl.
Höchstüberlassungsdauer, Equal Pay und Branchenzuschläge starten am selben Tag — und laufen unterschiedlich schnell. Einsatzbeginn eingeben, und Sie sehen jede Frist mit offengelegtem Rechenweg. Wahlweise aus Sicht des Betriebs oder aus Sicht des Mitarbeiters.
Der Rechner bildet die gesetzlichen Regelfristen schematisch ab und legt jeden Rechenschritt offen. Eine Prüfung Ihres Einzelfalls ersetzt er nicht.
Ihre Angaben
Gleiche Rechnung, andere Sicht. Die Daten ändern sich beim Umschalten nicht — nur die Erklärung.
Welche Entgeltgruppe ist meine? — Eingruppierung nach ERTV
Gilt für alle Entgeltgruppen. Für dieses Tarifwerk sind die Zuschlagsstufen nicht nach Entgeltgruppe gestaffelt — dieselbe Staffel gilt für alle Entgeltgruppen (§ 1 Abs. 3 des Branchenzuschlagstarifvertrags). Eine Auswahl ist hier nicht nötig.
Der Einsatz im Zeitverlauf Dein Einsatz im Zeitverlauf
Der Branchenzuschlag im Verlauf Dein Branchenzuschlag im Verlauf
Rechenweg anzeigen — Schritt für Schritt mit Normangabe
Warum unser Datum später liegt als das der meisten Rechner: Verbreitet wird mit 30-Tage-Monaten gerechnet (18 Monate = 540 Tage). Diese Umrechnung steht in § 191 BGB — sie gilt aber nur für Zeiträume, die nicht zusammenhängend verlaufen müssen. Das AÜG bestimmt „18 aufeinander folgende Monate" (§ 1 Abs. 1b S. 1) und damit gerade einen zusammenhängenden Zeitraum. § 191 BGB ist hier deshalb nicht anwendbar; es gilt die allgemeine Fristberechnung der §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 und 3 BGB. Der Unterschied beträgt bei der Höchstüberlassungsdauer 5 bis 9 Tage, beim frühesten Wiedereinsatz 8 bis 12 Tage.
Hinweis zu diesen Berechnungen
Dieser Rechner ist ein unverbindliches Informationsangebot und bildet die gesetzlichen Regelfristen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schematisch ab (§ 1 Abs. 1b AÜG, § 8 AÜG; Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB).
Er ersetzt keine rechtliche Prüfung und stellt keine Rechtsberatung dar. Es findet keine Prüfung Ihres Einzelfalls statt, und es kommt kein Beratungs- oder Mandatsverhältnis zustande. Das Ergebnis beruht ausschließlich auf den von Ihnen eingegebenen Daten, deren Richtigkeit wir nicht prüfen können.
Im Einzelfall gelten regelmäßig abweichende Fristen. Das Ergebnis kann insbesondere unzutreffend sein, wenn
- der Mitarbeiter zuvor schon einmal bei demselben Entleiher eingesetzt war — auch über einen anderen Verleiher. Solche Zeiten werden vollständig angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen (§ 1 Abs. 1b S. 2, § 8 Abs. 4 S. 4 AÜG);
- ein Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine darauf gestützte Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine abweichende Überlassungshöchstdauer festlegt (§ 1 Abs. 1b S. 3–6 AÜG);
- der Verleiher nicht tarifgebunden ist — dann gilt der Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay) bereits ab dem ersten Tag der Überlassung (§ 8 Abs. 1 AÜG);
- ein Branchenzuschlagstarifvertrag anwendbar ist — dann kann sich die Frist auf bis zu 15 Monate verlängern, und das Entgelt wird stufenweise an das Niveau der Einsatzbranche herangeführt. Ab wann die erste Stufe greift, bestimmt der jeweilige Tarifvertrag; das Gesetz setzt dafür nur eine Obergrenze von längstens sechs Wochen Einarbeitungszeit (§ 8 Abs. 4 S. 2 AÜG).
Die Überlassungshöchstdauer ist arbeitnehmerbezogen, nicht arbeitsplatzbezogen — derselbe Arbeitsplatz kann mit wechselnden Mitarbeitern weiter besetzt werden (§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG: „denselben Leiharbeitnehmer").
Für eine verbindliche Beurteilung Ihres konkreten Einsatzes wenden Sie sich bitte an uns oder an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt. Für Schäden aus der Nutzung dieses Rechners haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Rechtsstand: 16.07.2026. Gesetzestexte: § 1, § 8, § 9, § 10, § 16 AÜG; §§ 187, 188 BGB (www.gesetze-im-internet.de). Liste der Branchenzuschlagstarifverträge: Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser — Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert.
Was der AÜG-Fristenrechner berechnet
Wer Personal überlässt oder als Zeitarbeitnehmer arbeitet, hat es mit mehreren Uhren gleichzeitig zu tun: Die Höchstüberlassungsdauer läuft, der Anspruch auf Equal Pay entsteht zu einem eigenen Zeitpunkt, und Branchenzuschläge steigen in Stufen an. Alle drei Uhren starten am selben Tag, laufen aber unterschiedlich schnell. Der Rechner legt sie auf einen Zeitstrahl und macht sichtbar, wann welcher Punkt erreicht ist.
Nötig sind der Einsatzbeginn, die Branche des Kundenbetriebs und die Tarifbindung des Personaldienstleisters. Aus der Branche ergibt sich, ob überhaupt ein Branchenzuschlagstarifvertrag in Betracht kommt; aus der Tarifbindung, ob Equal Pay ab dem ersten Tag gilt oder ob eine tarifliche Abweichung für die ersten neun Monate greift.
Höchstüberlassungsdauer berechnen — worauf es beim Zählen ankommt
Die Höchstüberlassungsdauer begrenzt, wie lange derselbe Mitarbeiter demselben Kundenbetrieb überlassen werden darf — gesetzlich 18 aufeinander folgende Monate (§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG). Drei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen.
Erstens die Zählweise. Der erste Einsatztag ist Tag 1 (§ 187 Abs. 2 BGB). Deshalb weist der Rechner den letzten zulässigen Einsatztag und den ersten unzulässigen Tag aus — zwei Daten statt eines, damit keine Auslegungsfrage offen bleibt.
Zweitens die Bezugsgröße. Die Frist gilt pro Mitarbeiter, nicht pro Arbeitsplatz. Der Wortlaut sagt „denselben Leiharbeitnehmer". Derselbe Arbeitsplatz darf durchgehend mit wechselnden Mitarbeitern besetzt bleiben. Für die Personalplanung ist das die praktisch wichtigste Information überhaupt — und sie fehlt in den meisten Darstellungen.
Drittens Unterbrechungen. Ein Einsatz, der pausiert und später wieder aufgenommen wird, startet die Uhr nicht automatisch neu. Vorzeiten werden vollständig angerechnet, solange zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen — und zwar auch dann, wenn der frühere Einsatz über einen anderen Verleiher lief (§ 1 Abs. 1b S. 2 AÜG). Für die Disposition ist das der Unterschied zwischen einem zulässigen und einem unzulässigen Einsatz. Ein Rechner, der nur nach dem Startdatum fragt, kann das strukturell nicht wissen — deshalb fragen wir danach.
Equal Pay in der Zeitarbeit: ab wann?
Die verbreitetste Fehlvorstellung zuerst: Equal Pay beginnt nicht nach neun Monaten. Es gilt gesetzlich ab dem ersten Tag der Überlassung (§ 8 Abs. 1 AÜG). Die neun Monate sind keine gesetzliche Wartezeit, sondern die Höchstdauer, für die ein Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen darf (§ 8 Abs. 4 S. 1 AÜG). Regel und Ausnahme werden hier oft vertauscht — mit der Folge, dass Nutzer eines nicht tarifgebundenen Verleihers eine falsche Auskunft bekommen.
Equal Pay bedeutet, dass ein Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts erhält, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten. Für Betriebe ist der Equal-Pay-Zeitpunkt ein Kalkulationspunkt, der unabhängig davon eintritt, wie lange der Einsatz danach noch läuft. Für Mitarbeiter ist es der Tag, ab dem sich die Bezugsgröße ändert — vom Tarifentgelt der Zeitarbeit hin zum Entgelt im Einsatzbetrieb.
Eine Verlängerung der Abweichung auf bis zu 15 Monate ist möglich, aber an strenge Bedingungen geknüpft (§ 8 Abs. 4 S. 2 AÜG): Der Tarifvertrag muss ein als gleichwertig festgelegtes Entgelt vorsehen und eine stufenweise Heranführung an dieses Entgelt, der eine Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen vorausgehen darf. Beide Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein. Die sechs Wochen sind dabei eine Obergrenze für den Tarifvertrag, kein Startzeitpunkt — der Tarifvertrag darf die erste Stufe früher greifen lassen. Ab wann sie in einem konkreten Einsatz zählt und wie hoch die Stufen sind, ist eine Frage des jeweiligen Tarifwortlauts — deshalb weist dieser Rechner dafür weder ein Datum noch einen Prozentsatz aus und bietet die 15 Monate nicht als anklickbare Option an. Wir prüfen es für Ihren Einsatz.
Branchenzuschläge in der Zeitarbeit und ihre Stufen
Branchenzuschläge gleichen die Differenz zum Entgeltniveau der jeweiligen Einsatzbranche schrittweise an. Sie steigen mit der Einsatzdauer im selben Betrieb. Zwei Dinge gehören dazu, die selten zusammen erklärt werden.
Nicht jede Branche hat einen Zuschlagstarif. Derzeit bestehen elf Branchenzuschlagstarifverträge — unter anderem für die Metall- und Elektroindustrie, die chemische Industrie und die Druckindustrie. Für Logistik, Spedition und Lagerwirtschaft besteht keiner, auch wenn das vielfach anders dargestellt wird. Fehlt der Zuschlagstarif, gibt es keine Stufen — dann zählt allein der Equal-Pay-Zeitpunkt. Das ist ein reguläres Ergebnis, kein Sonderfall.
Und: Der Zuschlag ist nach oben begrenzt. Er führt das Entgelt an ein Referenzentgelt der Einsatzbranche heran und endet dort. Eine Stufenangabe in Prozent sagt deshalb für sich genommen wenig darüber aus, was tatsächlich ankommt — entscheidend ist das Vergleichsentgelt im Einsatzbetrieb. Wo dieser Rechner Zuschläge nennt, nennt er die Grenze im selben Atemzug, nicht in einer Fußnote.
Häufige Fragen zum AÜG-Rechner
Ab wann gilt Equal Pay in der Zeitarbeit?
Wie lange darf derselbe Mitarbeiter demselben Betrieb überlassen werden?
Zählt der erste Einsatztag mit?
Warum nennt dieser Rechner ein späteres Datum als andere AÜG-Rechner?
Gilt die Höchstüberlassungsdauer pro Arbeitsplatz oder pro Mitarbeiter?
Bekomme ich bei einem Branchenzuschlag den vollen Prozentsatz mehr Geld?
Meine Branche hat keine Branchenzuschläge. Ist das ein Fehler im Rechner?
Wann darf derselbe Mitarbeiter wieder in denselben Betrieb?
Werden meine Eingaben gespeichert?
Frist im Zeitstrahl, Frage offen?
Wenn ein Datum in Ihrer Planung eng wird, sprechen Sie uns an. Wir sagen Ihnen, was für Ihren Einsatz gilt — und wenn es eng ist, sagen wir das auch.
Wenn du wissen willst, was für deinen Einsatz gilt: Dein Ansprechpartner bei uns beantwortet das. Auch die Frage nach dem Vergleichsentgelt.