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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Arbeitnehmerüberlassung und die Personalvermittlung der STAFFECT Personalmanagement GmbH · Stand 04/2026

1. Geltungsbereich / Vorrang / Textform

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Entleiher"). Eine Anwendung gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB ist ausgeschlossen.

1.2 Diese AGB gelten für sämtliche Arbeitnehmerüberlassungen und – soweit ausdrücklich vereinbart – für Personalvermittlungsleistungen der STAFFECT Personalmanagement GmbH (nachfolgend „STAFFECT").

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Entleihers finden keine Anwendung, es sei denn, STAFFECT stimmt ihnen ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zu.

1.4 Diese AGB gelten zusammen mit dem jeweiligen Rahmenvertrag sowie den dazugehörigen Einzel-Arbeitnehmerüberlassungsverträgen / Einsatzabrufen („Einzel-AÜV") als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne des § 12 AÜG. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Einzel-AÜV vor Rahmenvertrag vor AGB.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht zwingend gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

2. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung / Tarifliche Arbeitsbedingungen (DGB/GVP) / Equal Pay

2.1 Erlaubnis: STAFFECT verfügt über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Ein aktueller Nachweis wird dem Entleiher auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

2.2 Anwendbares Tarifwerk (DGB/GVP): Für die von STAFFECT überlassenen Mitarbeiter gelten die Tarifverträge Zeitarbeit der DGB-Tarifgemeinschaft mit dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) in ihrer jeweils gültigen Fassung (insbesondere Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrag), soweit deren Anwendung arbeitsvertraglich vereinbart ist und/oder tarifrechtlich greift.

2.3 Equal Treatment / Equal Pay – Grundsatz und tarifliche Abweichung

(1) STAFFECT gewährt den überlassenen Mitarbeitern die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben.

(2) Soweit das Arbeitsentgelt aufgrund des in Ziff. 2.2 genannten Tarifwerks vom Gleichstellungsgrundsatz abweichend geregelt wird, ist eine Abweichung vom Equal Pay grundsätzlich nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen möglich (regelmäßig bis zu 9 Monaten der Überlassung an denselben Entleiher; darüber hinaus nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere unter Einbeziehung einschlägiger Branchenzuschlagsregelungen).

(3) Nach Ablauf der zulässigen Abweichungsdauer ist Equal Pay zu gewähren, sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zulässige weitergehende tarifliche Ausgestaltung erfüllt sind.

2.4 Branchenzuschläge / Einsatzbranche: Soweit für den Einsatz im Betrieb des Entleihers einschlägige Branchenzuschlagstarifverträge oder vergleichbare kollektivrechtliche Regelungen gelten, werden diese nach Maßgabe der jeweils gültigen Regelungen angewendet. Daraus resultierende Mehrkosten sind im Verrechnungssatz/Einzel-AÜV zu berücksichtigen.

2.5 Informationspflichten des Entleihers (Voraussetzung des Einsatzes)

Der Entleiher stellt STAFFECT vor Einsatzbeginn in Textform alle Informationen zur Verfügung, die für eine rechtssichere Durchführung des Einsatzes erforderlich sind. Ohne vollständige Informationen ist STAFFECT berechtigt, den Einsatzstart zu verschieben oder den Einzel-AÜV abzulehnen.

Erforderlich sind insbesondere:

  • Einsatzbranche und ggf. einschlägige Branchenzuschlags-/kollektivrechtliche Regelungen im Einsatzbetrieb,
  • Vergleichstätigkeit/Zuordnung vergleichbarer Arbeitnehmer (soweit für Equal Pay/Deckelungen/Prüfungen erforderlich),
  • Zuschlagsregelungen (Nacht, Sonntag, Feiertag, Überstunden), Arbeitszeitmodell, Pausen, Schichtsystem,
  • betriebliche Sonderzahlungen und geldwerte Vorteile, soweit wesentliche Arbeitsbedingungen betroffen sind.

2.6 Folgen fehlender oder verspäteter Angaben: Kommt der Entleiher seinen Informationspflichten schuldhaft nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach und entstehen STAFFECT hierdurch nachweislich Mehrkosten oder Schäden (z. B. Dispositions- und Administrationsaufwand, Kosten aus Verzögerungen), kann STAFFECT Ersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Eine pauschale Aufwandsentschädigung kann nur erhoben werden, wenn sie im Einzel-AÜV gesondert vereinbart ist; dem Entleiher bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3. Kennzeichnung & Konkretisierung / Dokumentationspflichten

3.1 Jede Überlassung erfolgt ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung.

3.2 Vor Beginn des Einsatzes wird der jeweilige Mitarbeiter im Einzel-AÜV konkretisiert (mindestens: Name, Einsatzort, Tätigkeit, Beginn, Arbeitszeitmodell/Schicht).

3.3 Ohne vollständige Kennzeichnung und Konkretisierung nach Ziff. 3.1 und 3.2 besteht keine Verpflichtung von STAFFECT zur Gestellung.

4. Stellung der eingesetzten Mitarbeiter

4.1 Die überlassenen Mitarbeiter stehen in einem Arbeitsverhältnis zu STAFFECT.

4.2 STAFFECT nimmt sämtliche Arbeitgeberpflichten wahr, insbesondere Entgeltzahlung, Lohnsteuer- und Sozialabgabenabführung sowie arbeitsrechtliche Betreuung.

4.3 Der Entleiher führt den Mitarbeiter im Rahmen seines Weisungsrechts, übernimmt die fachliche Anleitung, Aufsicht sowie die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben im Einsatzbetrieb.

5. Einsatz, Austausch, Beanstandung

5.1 Anfragen des Entleihers müssen ein möglichst konkretes Anforderungsprofil enthalten. STAFFECT wird geeignete Mitarbeiter auswählen und bereitstellen.

5.2 Nimmt ein Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht auf oder setzt er diese nicht fort, bemüht sich STAFFECT um kurzfristigen Ersatz. Soweit STAFFECT die Nichtaufnahme/Nichtfortsetzung nicht zu vertreten hat, bestehen keine Schadensersatzansprüche des Entleihers wegen Verzögerung oder Unterbleiben der Gestellung; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

5.3 Beanstandung: Beanstandet der Entleiher berechtigterweise die Leistung eines Mitarbeiters und informiert STAFFECT innerhalb der ersten 4 Einsatzstunden, werden diese bis zu 4 Stunden nicht berechnet. STAFFECT stellt nach Möglichkeit Ersatz.

5.4 STAFFECT ist berechtigt, Mitarbeiter aus sachlichem Grund (z. B. Krankheit, Sicherheits-/Compliance-Gründe, Qualifikationsmismatch) abzuberufen und durch fachlich gleichwertiges Personal zu ersetzen, sofern der Betriebsablauf des Entleihers dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

6. Verbot der Weiterüberlassung / Einsatz nur beim benannten Entleiher

6.1 Der Entleiher darf überlassene Mitarbeiter weder ganz noch teilweise Dritten zur Arbeitsleistung überlassen oder bei anderen Unternehmen einsetzen lassen (einschließlich verbundener Unternehmen/Konzernunternehmen), es sei denn, es wird vorab ein gesonderter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen und der Einsatz entsprechend konkretisiert.

6.2 Der Entleiher setzt überlassene Mitarbeiter ausschließlich am vereinbarten Einsatzort und nur in der vereinbarten Tätigkeit ein.

7. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

7.1 STAFFECT unterhält ein internes Beschwerde- und Schutzsystem nach AGG-Vorgaben.

7.2 Der Entleiher verpflichtet sich, den Mitarbeiter vor Benachteiligungen gemäß § 6 Abs. 2 AGG zu schützen und entsprechende Maßnahmen im Betrieb zu gewährleisten.

8. Pflichten von STAFFECT

8.1 STAFFECT erfüllt alle gesetzlichen Arbeitgeberpflichten, führt Lohnsteuer und Sozialabgaben korrekt ab, stellt Arbeitsmittel (soweit vereinbart) und sorgt für ordnungsgemäße arbeitsrechtliche Betreuung.

8.2 STAFFECT und die Mitarbeiter verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Informationen des Entleihers.

8.3 Die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere nach DSGVO und BDSG, werden eingehalten. Soweit im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung erforderlich ist, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung (AVV).

9. Pflichten des Entleihers (Arbeitsschutz / Einsatzbedingungen)

Der Entleiher verpflichtet sich insbesondere:

  • arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten,
  • Mitarbeiter nur in der vereinbarten Tätigkeit und am vereinbarten Einsatzort einzusetzen,
  • vor Arbeitsbeginn über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln zu informieren,
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen auch für überlassene Mitarbeiter zugänglich zu machen,
  • Arbeitsunfälle unverzüglich STAFFECT zu melden (zur Unfallanzeige gem. § 193 SGB VII),
  • STAFFECT nach Ankündigung Zutritt zum Arbeitsplatz zu gewähren, soweit dies zur Prüfung von Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich ist.

10. Höchstüberlassungsdauer / Vorüberlassungen / Mitwirkung

10.1 Der Entleiher informiert STAFFECT vor Einsatzbeginn in Textform, ob und in welchem Umfang der konkretisierte Mitarbeiter bereits zuvor im Betrieb des Entleihers als Leiharbeitnehmer eingesetzt war (einschließlich Einsatzzeiten über andere Verleiher) sowie über etwaige Unterbrechungen.

10.2 Der Entleiher informiert STAFFECT in Textform über kollektivrechtliche Regelungen im Einsatzbetrieb, die Auswirkungen auf die zulässige Überlassungshöchstdauer haben können, soweit sie für den Einsatz relevant sind.

10.3 Sofern begründete Zweifel an der Einhaltung der Überlassungshöchstdauer bestehen, ist STAFFECT berechtigt, den Einsatz abzulehnen oder zu beenden.

11. Verrechnungssätze und Abrechnung

11.1 Verrechnungssatz / Zuschläge: Der Verrechnungssatz gilt auf Basis der im Einzel-AÜV vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit. Tarifliche Zuschläge, einsatzbezogene Zulagen sowie ggf. Branchenzuschläge und sonstige Mehrkosten werden im Einzel-AÜV ausgewiesen bzw. nach Maßgabe der Vereinbarung abgerechnet.

11.2 Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vom Entleiher wöchentlich bestätigten Stundennachweise (Textform ausreichend).

11.3 Nichtbestätigung / Ersatzverfahren: Unterbleibt die Bestätigung, ist STAFFECT berechtigt, die Abrechnung auf Basis der vom Mitarbeiter dokumentierten Arbeitszeiten vorzunehmen, sofern der Entleiher nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Dokumentation in Textform begründet widerspricht.

11.4 Einwendungen: Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang der Rechnung in Textform unter Angabe konkreter Gründe zu erheben. Einwendungen, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Kenntnis zu erheben.

11.5 Fälligkeit: Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zahlbar. Aufrechnung/Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

12. Leistungshindernisse und Einsatz bei Arbeitskämpfen

12.1 Leistungshindernisse: Bei Ereignissen höherer Gewalt, vorübergehender Betriebsstilllegung oder sonstigen von STAFFECT nicht zu vertretenden Leistungshindernissen ist STAFFECT für die Dauer und im Umfang des Hindernisses von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit.

12.2 Streik / Arbeitskampf im Einsatzbetrieb – DGB/GVP-Tarifregelung

(1) Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streikaufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben oder einzelnen Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb eingesetzt wurden.

(2) Hiervon können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichende Vereinbarungen treffen (z. B. Notdienstvereinbarungen). In diesem Fall ist der Entleiher verpflichtet, STAFFECT hierüber vor Einsatz/Fortsetzung unverzüglich in Textform zu informieren und entsprechende Nachweise bereitzustellen.

12.3 Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere zum Einsatzverbot sowie zu Rechten der Leiharbeitnehmer im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen, bleiben unberührt. STAFFECT weist den Mitarbeiter auf seine gesetzlichen Rechte hin.

12.4 Mitwirkungspflichten des Entleihers / Suspendierung: Der Entleiher informiert STAFFECT unverzüglich in Textform über Arbeitskampfmaßnahmen, Streikaufrufe sowie den räumlichen und sachlichen Umfang (betroffener Betrieb/Betriebsteil, betroffene Tätigkeiten). STAFFECT ist berechtigt, Einsätze bei fehlender oder unklarer Informationslage auszusetzen oder abzulehnen.

12.5 Vergütung / Kostenfolgen bei Einsatzunterbrechung: Soweit Einsätze aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen nach Ziff. 12.2 ausgesetzt oder beendet werden, bestimmen sich etwaige Vergütungs- und Kostenfolgen nach dem Einzel-AÜV und den gesetzlichen Vorschriften; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

13. Haftung / Freistellung

13.1 STAFFECT haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.2 Für sonstige Schäden haftet STAFFECT unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

13.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet STAFFECT – außer in den Fällen der Ziff. 13.1 – nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung von STAFFECT auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

13.4 Während des Einsatzes unterliegt der Mitarbeiter hinsichtlich Arbeitsausführung, Arbeitszeitlage, Arbeitsort und Arbeitsschutz den Weisungen, der Aufsicht und den betrieblichen Regelungen des Entleihers. Der Entleiher ist für Organisation, Unterweisung, erforderliche Schutzmaßnahmen und Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben verantwortlich.

13.5 Der Entleiher stellt STAFFECT von Ansprüchen Dritter frei, die gegen STAFFECT aufgrund von Pflichtverletzungen des Entleihers im Zusammenhang mit dem Einsatz geltend gemacht werden (insbesondere Arbeitsschutz/Organisation/Unterweisung), es sei denn, STAFFECT hat den Anspruch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Freistellung umfasst notwendige Rechtsverteidigungskosten.

13.6 Der Mitarbeiter darf nicht mit Geldangelegenheiten, Wertgegenständen oder ähnlichen Risikobereichen betraut werden, sofern dies nicht ausdrücklich im Einzel-AÜV vereinbart ist. Geschieht dies dennoch ohne Vereinbarung, trägt der Entleiher das daraus resultierende Risiko im Rahmen seiner Organisations- und Aufsichtspflichten; gesetzliche Haftungsregeln bleiben unberührt.

14. Personalvermittlung / Übernahme (Vermittlungsentgelt)

14.1 Anwendungsbereich / Grundsatz

(1) Diese Ziffer 14 regelt das Vermittlungsentgelt für (a) die Begründung eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnisses mit einem von STAFFECT überlassenen Mitarbeiter („Übernahme") sowie (b) die Begründung eines solchen Verhältnisses mit einem von STAFFECT vorgestellten Kandidaten, auch wenn es nicht zu einer Überlassung kommt („Einstellung nach Vorstellung").

(2) Ein darüber hinausgehendes Vermittlungsentgelt entsteht nur, wenn die Parteien hierzu vorab eine gesonderte Vermittlungsvereinbarung in Textform schließen.

14.2 Begriffsbestimmungen

(1) „Mitarbeiter" ist eine Person, die in einem Arbeitsverhältnis zu STAFFECT steht und dem Entleiher im Rahmen eines Einzel-AÜV überlassen wird oder wurde.

(2) „Kandidat" ist eine Person, die STAFFECT dem Entleiher zur Prüfung eines Einsatzes oder einer Vermittlung anbietet.

(3) „Verbundene Unternehmen" sind Unternehmen im Sinne von § 15 AktG sowie sonstige Unternehmen, bei denen der Entleiher einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Entleiher ausüben können.

14.3 Begriff der Vorstellung / Offenlegung

Eine Vorstellung im Sinne dieser Ziffer liegt vor, sobald STAFFECT dem Entleiher oder einem verbundenen Unternehmen Informationen übermittelt oder zugänglich macht, die eine Identifizierung des Kandidaten/Mitarbeiters ermöglichen (insbesondere Name, Kontaktdaten, Foto, vollständiger Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, eindeutige Projekt-/Arbeitgeberangaben oder eine Kombination von Angaben, die die Person bestimmbar macht). Dies gilt unabhängig davon, (a) ob die Übermittlung anonymisiert oder (teilweise) nicht anonymisiert erfolgt, (b) ob eine Schwärzung versehentlich unterblieben ist, oder (c) über welchen Übermittlungsweg die Informationen zugänglich gemacht werden.

14.4 Umgehungsverbot / Vertraulichkeit / Zweckbindung

(1) Der Entleiher behandelt alle von STAFFECT übermittelten Kandidaten- und Mitarbeiterinformationen vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Prüfung einer Beauftragung und/oder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses unter Beachtung dieser Ziffer 14.

(2) Der Entleiher wird keine Maßnahmen ergreifen oder unterstützen, die darauf gerichtet sind, einen Anspruch von STAFFECT nach dieser Ziffer 14 zu umgehen.

(3) Der Entleiher informiert STAFFECT unverzüglich in Textform, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass ein verbundenes Unternehmen mit einem vorgestellten Kandidaten/Mitarbeiter Vertragsverhandlungen aufnimmt oder ein Vertragsverhältnis begründet.

14.5 Vermittlungsentgelt bei Übernahme aus der Arbeitnehmerüberlassung

(1) Begründet der Entleiher oder ein verbundenes Unternehmen mit einem von STAFFECT überlassenen Mitarbeiter während des laufenden Einsatzes oder innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des letzten Einsatzes ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis, schuldet der Entleiher STAFFECT ein Vermittlungsentgelt.

(2) Bemessungsgrundlage ist das beim neuen Arbeitgeber vereinbarte Brutto-Monatsentgelt (Fixvergütung). Regelmäßig wiederkehrende variable Vergütungsbestandteile werden mit dem vertraglich vereinbarten Zielwert pro Monat berücksichtigt. Einmalige Zahlungen bleiben unberücksichtigt. Gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

(3) Höhe / Degression (maximal 2 Monatsentgelte): Das Vermittlungsentgelt beträgt maximal zwei (2) Brutto-Monatsentgelte und reduziert sich für jeden vollen Monat der tatsächlichen Überlassung um 1/12 des Maximalbetrags. Nach 12 vollen Überlassungsmonaten fällt kein Vermittlungsentgelt mehr an.

(4) Widerlegliche Kausalitätsvermutung im Nachlauf: Erfolgt die Begründung des Verhältnisses erst nach Ende des letzten Einsatzes, gilt für 6 Monate eine widerlegliche Vermutung, dass die Übernahme kausal auf der Überlassung beruht.

14.6 Vermittlungsentgelt bei Einstellung nach Vorstellung (auch ohne Überlassung)

(1) Begründet der Entleiher oder ein verbundenes Unternehmen mit einem vorgestellten Kandidaten innerhalb von 6 Monaten nach der Vorstellung ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis, schuldet der Entleiher STAFFECT ein Vermittlungsentgelt nach Maßgabe von Ziff. 14.5 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Für den Zeitraum von 6 Monaten nach der Vorstellung gilt eine widerlegliche Vermutung, dass die Einstellung kausal auf der Vorstellung durch STAFFECT beruht.

(3) Kommt es zunächst zu einer Arbeitnehmerüberlassung und später zur Übernahme, richtet sich das Vermittlungsentgelt ausschließlich nach Ziff. 14.5; ein bereits nach Ziff. 14.6 gezahltes Entgelt wird angerechnet.

14.7 Pauschalierter Schadensersatz bei Verstoß gegen Vertraulichkeit/Umgehung

Verstößt der Entleiher schuldhaft gegen Ziff. 14.4, kann STAFFECT statt des Nachweises eines konkreten Schadens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des nach Ziff. 14.5 bzw. 14.6 geschuldeten Vermittlungsentgelts verlangen. Dem Entleiher bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

14.8 Fälligkeit / Mitwirkung / Abrechnung

(1) Das Vermittlungsentgelt wird mit Abschluss des Arbeits-/Ausbildungs-/Praktikumsvertrags fällig.

(2) Der Entleiher teilt STAFFECT die zur Berechnung erforderlichen Vergütungsdaten unverzüglich in Textform mit und legt auf Verlangen geeignete Nachweise vor.

(3) Unterbleibt die Mitteilung, ist STAFFECT berechtigt, das Vermittlungsentgelt vorläufig anhand vergleichbarerweise üblicher Vergütungsdaten zu berechnen; der Entleiher kann binnen 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang durch geeignete Nachweise eine Korrektur verlangen.

15. Kündigung

15.1 Einzel-AÜV können von beiden Parteien mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Wochenende in Textform gekündigt werden, soweit im Einzel-AÜV nichts Abweichendes vereinbart ist. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

15.2 Eine gegenüber dem Mitarbeiter ausgesprochene Kündigung entfaltet keine Wirkung gegenüber STAFFECT.

16. Vertragsanpassung / Anpassung der Verrechnungssätze

16.1 Ändern sich nach Vertragsschluss die für die Kalkulation maßgeblichen Kostenfaktoren von STAFFECT (insbesondere gesetzliche oder behördlich angeordnete Lohn-/Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, gesetzliche Mindestentgelte, Steuern oder vergleichbare zwingende Abgaben) und wirkt sich dies nachweislich auf die Kosten der Leistungserbringung aus, ist STAFFECT berechtigt, die Verrechnungssätze im Umfang der tatsächlichen Kostenänderung anzupassen.

16.2 STAFFECT teilt dem Entleiher die Anpassung mindestens 14 Kalendertage vor Wirksamwerden in Textform mit und legt die wesentlichen Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar dar.

16.3 Widerspricht der Entleiher der Anpassung innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung in Textform, treten die Parteien in Verhandlungen ein. Kommt binnen 14 Kalendertagen nach Widerspruch keine Einigung zustande, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Einzel-AÜV mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Wochenende in Textform zu kündigen. Bis zur Beendigung gelten die bisherigen Verrechnungssätze fort.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht, Salvatorische Klausel

17.1 Erfüllungsort ist der Sitz der STAFFECT Personalmanagement GmbH oder die jeweils zuständige Niederlassung. Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz von STAFFECT. Es gilt ausschließlich deutsches Recht (UN-Kaufrecht ausgeschlossen).

17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.